Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger dem Rückforderungsbescheid des Beklagten den Einwand der Entreicherung entgegenhalten kann.
Der Kläger ist Vater dreier Kinder: A, geboren 03.05.1970, C geboren 28.03.1975 und B geboren 01.11.1978. Er bezog für seine Tochter B aufgrund Kindergeldbescheids vom 29.11.1994 Kindergeld i.H.v. zuletzt 300,00 DM. Die Kindergeldfestsetzung war befristet bis zum Juli 1998.
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