FG Köln - SENATSUrteil vom 31.08.2000
2 K 4876/99
Normen:
BGB § 242; BGB § 818 Abs. 3; EStG § 31 S 3; EStG § 63 Abs. 1; AO 1977 § 37 Abs. 2; AO 1977 § 37 Abs. 2 S 1;
Fundstellen:
EFG 2000, 1394

Zur Verwirkung eines Anspruchs auf Rückforderung von unberechtigt ausgezahltem Kindergeld, kein Entreicherungsseinwand möglich

FG Köln, SENATSUrteil vom 31.08.2000 - Aktenzeichen 2 K 4876/99

DRsp Nr. 2001/1904

Zur Verwirkung eines Anspruchs auf Rückforderung von unberechtigt ausgezahltem Kindergeld, kein Entreicherungsseinwand möglich

Einem Erstattungsanspruch der Familienkasse kann nicht der Einwand der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB entgegengehalten werden. Die reine Weiterzahlung von Kindergeld über einen Zeitraum von weniger als einem Jahr begründet keinen Vertrauenstatbestand, der eine Rückforderung unberechtigt weitergezahlten Kindergeldes ausschließt.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 818 Abs. 3; EStG § 31 S 3; EStG § 63 Abs. 1; AO 1977 § 37 Abs. 2; AO 1977 § 37 Abs. 2 S 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger dem Rückforderungsbescheid des Beklagten den Einwand der Entreicherung entgegenhalten kann.

Der Kläger ist Vater dreier Kinder: A, geboren 03.05.1970, C geboren 28.03.1975 und B geboren 01.11.1978. Er bezog für seine Tochter B aufgrund Kindergeldbescheids vom 29.11.1994 Kindergeld i.H.v. zuletzt 300,00 DM. Die Kindergeldfestsetzung war befristet bis zum Juli 1998.