Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung 1998 schätzte der Beklagte die Einkommensteuer und Folgesteuern 1998 mittels Bescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vom 2.10.2000. Der Betrag in Höhe von insgesamt 15.464,54 DM ist am 6.11.2000 fällig geworden.
Gegen die Steuerfestsetzung legte der Kläger Einspruch ein.
Mit Einspruchsentscheidung vom 22.2.2001 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, da der Kläger die Einkommensteuererklärung 1998 nicht einreichte.
Hiergegen erhob der Kläger am 26.3.2001 Klage.
Innerhalb des Klageverfahrens reichte der Kläger am 22.6.2001 die Einkommensteuererklärung 1998 ein.
Mit Schreiben vom 6.11.2000 beantragte der Kläger die Aufteilung der Einkommensteuer 1998.
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