FG München - Urteil vom 11.09.2009
10 K 2858/08
Normen:
AO § 355 Abs. 1; AO § 110 Abs. 1 S. 1; AO § 126 Abs. 3 S. 1; AO § 121 Abs. 1;

Zur Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist bei unterbliebener Anhörung und fehlerhafter Begründung des Steuerbescheids

FG München, Urteil vom 11.09.2009 - Aktenzeichen 10 K 2858/08

DRsp Nr. 2010/5668

Zur Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist bei unterbliebener Anhörung und fehlerhafter Begründung des Steuerbescheids

1. Eine vor Erlass des von der Steuererklärung abweichenden Steuerbescheids unterbliebene Anhörung des Steuerpflichtigen begründet keinen Wiedereinsetzungsgrund, wenn die unterbliebene Anhörung für die Versäumung der Einspruchsfrist nicht ursächlich geworden ist. Von fehlender Ursächlichkeit ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige im Bescheid auf die Gründe der Änderung hingewiesen wurde und dadurch Gelegenheit erhalten hat, sich innerhalb der Rechtsbehelfsfrist gegen diese Änderung und die ihr zugrundeliegende Rechtsansicht des FA zu wenden. 2. Ein Wiedereinsetzungsgrund ergibt sich auch nicht aus einer rechtsfehlerhaften Begründung des Steuerbescheids. Die Versäumung der Einspruchsfrist gilt nach § 126 Abs. 3 S. 1 AO nur als nicht verschuldet, wenn einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung fehlt. Auch eine unzutreffende Begründung eines Verwaltungsaktes ist als solche eine Begründung i. S. d. § 121 AO; sie kann nicht einer fehlenden Begründung gleichgestellt werden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 355 Abs. 1; AO § 110 Abs. 1 S. 1; AO § 126 Abs. 3 S. 1; AO § 121 Abs. 1;

Tatbestand:

I.