FG Hamburg - Urteil vom 20.02.2009
4 K 39/08
Normen:
ZK Art. 71 Abs. 2;

Zur zollrechtlichen Tarifierung von Truthühnern - Erhebung von Einfuhrabgaben bei nicht anzuerkennender Überprüfung der Anmeldung

FG Hamburg, Urteil vom 20.02.2009 - Aktenzeichen 4 K 39/08

DRsp Nr. 2010/3106

Zur zollrechtlichen Tarifierung von Truthühnern - Erhebung von Einfuhrabgaben bei nicht anzuerkennender Überprüfung der Anmeldung

1. Das Würzen von Truthühnern mit weißem Pfeffer lässt eine Einreihung in die Warennummer 1602 3111 00 0 zu, sofern der Pfeffer in das Innere eingedrungen oder auf allen Flächen verteilt und mit bloßem Auge oder deutlich durch Geschmack wahrnehmbar ist. 2. Wird in der Untersuchung für ein Einreihungsgutachten, mit dem die Nacherhebung von Einfuhrabgaben begründet werden soll, auf die sensorische Überprüfung speziell der Oberfläche verzichtet, verhindert man, dass eine der in Ziff. 6 a (EZT) der zusätzlichen Anmerkungen zu Kapitel 2 genannten Möglichkeiten der Feststellung der Würzung effektiv zur Anwendung kommen kann. 3. Liegt keine anzuerkennende Überprüfung der Anmeldung im Hinblick auf die Tarifierung der Ware vor, sind entsprechend Art. 71 Abs. 2 Zollkodex bei der Abgabenberechnung die Angaben in der Anmeldung zugrunde zu legen.

Normenkette:

ZK Art. 71 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin wehrt sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.