Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Abzinsung einer Darlehensforderung.
Gegenstand des Unternehmens der „G-GmbH” (Klägerin) ist die Herstellung und Entwicklung von „spezielle Form der Metallverarbeitung” für alle Bereiche der Industrie. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich.
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