Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens (Aktenzeichen X B 215/08) hat die Klägerin zu tragen.
Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung des Beklagten gegenüber der Klägerin vom 23. November 2006.
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