FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.07.2009
2 K 798/09
Normen:
AO § 193 Abs. 1; AO § 196; AO § 121 Abs. 1; AO § 121 Abs. 2 Nr. 2; AO § 5; BpO 2000 § 4;

Zur Zulässigkeit der Anordnung einer Außenprüfung bei einem neu gegründeten Kleinbetrieb

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.07.2009 - Aktenzeichen 2 K 798/09

DRsp Nr. 2009/22974

Zur Zulässigkeit der Anordnung einer Außenprüfung bei einem neu gegründeten Kleinbetrieb

1. Für eine auf § 193 Abs. 1 AO gestützte Prüfungsanordnung besteht bei einem gewerblich Tätigen kein besonderes Begründungserfordernis; das gilt auch für einen Kleinstbetrieb. 2. Die Anordnung einer Außenprüfung erweist sich nicht bereits deshalb als ermessensfehlerhaft, weil es sich bei dem zu prüfenden Unternehmen um einen Kleinbetrieb handelt, der erst in dem dem Prüfungszeitraum unmittelbar vorangegangenen Jahr gegründet wurde, und weil der Unternehmer im Zeitpunkt des Ergehens der Prüfungsanordnung steuerlich nicht auffällig gewesen und all seinen steuerlichen Pflichten stets pünktlich und ohne Zwangsverfahren nachgekommen ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens (Aktenzeichen X B 215/08) hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 193 Abs. 1; AO § 196; AO § 121 Abs. 1; AO § 121 Abs. 2 Nr. 2; AO § 5; BpO 2000 § 4;

Tatbestand:

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung des Beklagten gegenüber der Klägerin vom 23. November 2006.