FG Hamburg - Urteil vom 08.10.2001
III 164/01
Normen:
FGO § 60 Abs. 1 ; FGO § 60 Abs. 2 ; AO § 130 Abs. 2 Nr. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 341

Zur Zulässigkeit einer Abrechnung nach § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO

FG Hamburg, Urteil vom 08.10.2001 - Aktenzeichen III 164/01

DRsp Nr. 2002/4197

Zur Zulässigkeit einer Abrechnung nach § 130 Abs. 2 Nr. 4 AO

Die Änderung einer Anrechnungsverfügung über Einkommensteuervorauszahlungen setzt eine gesetzliche Grundlage gemäß § 130 AO voraus.

Normenkette:

FGO § 60 Abs. 1 ; FGO § 60 Abs. 2 ; AO § 130 Abs. 2 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die volle Anrechnung der von ihm geleisteten Vorauszahlungen auf die gegen ihn festgesetzte Steuer für 1995.

1. Der Kläger und seine damalige Ehefrau wurden seit dem Veranlagungszeitraum 1989 zusammen veranlagt. Jedenfalls bis April 1996 (Schreiben vom 15. April 1996, Einkommensteuerakte - ESt-A - Band 3, Bl. 30) trat der steuerliche Berater gegenüber dem Beklagten für den Kläger und seine Ehefrau gemeinsam auf; auf eine Trennung deutete nach Lage der Akten nichts hin. Mit seiner Steuererklärung 1994 vom 23. September 1996 beantragte der Kläger erstmals die getrennte Veranlagung. (ESt-A Band 3, Bl. 53) Die Ehe ist seit Dezember 1996 geschieden.

Mit Einkommensteuerbescheid 1992 vom 4. August 1995 waren für die Eheleute Vorauszahlungen 1995 in Höhe von 3.239 DM Einkommensteuer, 103 DM ev. Kirchensteuer und 242 DM Solidaritätszuschlag zum 10. September und zum 10. Dezember festgesetzt worden.