FG Köln - Urteil vom 09.10.2003
15 K 354/03
Normen:
FGO § 46 Abs. 1 ;

Zur Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage bei grenzüberschreitenden Ermittlungen wegen Verdachts von Karussellgeschäften

FG Köln, Urteil vom 09.10.2003 - Aktenzeichen 15 K 354/03

DRsp Nr. 2004/1867

Zur Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage bei grenzüberschreitenden Ermittlungen wegen Verdachts von Karussellgeschäften

Legt der Stpfl. gegen grenzüberschreitende Ermittlungen wegen des Verdachts von Karussellgeschäften Rechtsmittel ein und werden hierdurch zeitnahe weitere Ermittlungen, die das FA für erforderlich erachtet, verzögert bzw. unmöglich gemacht, kann sich der Stpfl. schon wegen des fehlenden Ablaufs der angemessenen Frist i.S. des § 46 Abs. 1 FGO nicht auf eine Untätigkeit des FA berufen.

Normenkette:

FGO § 46 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Steuerfreiheit von Umsätzen in Zusammenhang mit der Lieferung von ... nach Großbritannien. Vorab ist über die Zulässigkeit der ohne abgeschlossenes Vorverfahren erhobenen Klage zu entscheiden.