BFH - Urteil vom 19.08.2008
IX R 78/07
Normen:
EStG § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 S. 1 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; AO § 85 § 88 ; FGO § 76 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Mecklenburg-Vorpommern, vom 18.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 13/06

Zur Zurechnung von Zins- und Tilgungsleistungen des leistenden Nichteigentümer-Ehegatten bei gesamtschuldnerischem Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes; Augleichsanspruch; Fremdvergleich bei Vertragsgestaltungen zwischen Angehörigen

BFH, Urteil vom 19.08.2008 - Aktenzeichen IX R 78/07

DRsp Nr. 2008/23613

Zur Zurechnung von Zins- und Tilgungsleistungen des leistenden Nichteigentümer-Ehegatten bei gesamtschuldnerischem Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes; Augleichsanspruch; Fremdvergleich bei Vertragsgestaltungen zwischen Angehörigen

»Nehmen Eheleute gemeinsam ein gesamtschuldnerisches Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes auf, das einem von ihnen gehört, so werden die Zins- und Tilgungsleistungen des Nichteigentümer-Ehegatten dem Eigentümer-Ehegatten mit der Folge zugerechnet, dass ihm auch der Wert dieser Leistungen zufließt (Weiterentwicklung des BFH-Urteils vom 2. Dezember 1999 IX R 45/95, BFHE 191, 24, BStBl II 2000, 310).«

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1 S. 1 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; AO § 85 § 88 ; FGO § 76 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beteiligte (Beteiligte) und die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) sind Eheleute, die im Streitjahr (1995) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Der Beteiligte betreibt in einem Gebäude der Klägerin eine Gastwirtschaft. Im Jahr 1992 schloss er mit der Klägerin einen Mietvertrag, der in der im Streitjahr gültigen Fassung eine monatliche Miete von 2 000 DM zuzüglich 300 DM Mehrwertsteuer auswies (§ 5 des Vertrages). Über die Art der Zahlung trafen die Vertragsparteien keine Vereinbarung (siehe § 6 des Vertrages); eine Nebenkostenabrede fehlte ebenfalls.