BFH - Urteil vom 21.04.1999
I R 99/97
Normen:
DBA-Schweiz Art. 5 Abs. 2 Buchst. g, Art. 15 Abs. 2; AO (1977) § 12 S. 2 Nr. 8, § 167 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 1999, 2071
BFH/NV 1999, 1669
BFHE 189, 292
BStBl II 1999, 694
DB 1999, 2144
DStR 1999, 1605
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Zur Zusammenrechnung von Montagen nach § 12 AO und Art. 5 DBA-Schweiz

BFH, Urteil vom 21.04.1999 - Aktenzeichen I R 99/97

DRsp Nr. 1999/8694

Zur Zusammenrechnung von Montagen nach § 12 AO und Art. 5 DBA-Schweiz

»1. Eine Montage beginnt nicht schon mit der Anlieferung der zu montierenden Gegenstände am vorgesehenen Montageort, sondern erst mit dem Eintreffen der ersten Person, die vom Montageunternehmen mit den vorzunehmenden Montagearbeiten betraut worden ist. Als "Montagearbeiten" in diesem Sinne sind auch solche Arbeiten anzusehen, die der unmittelbaren Vorbereitung der eigentlichen Montage (Zusammenfügen der Gegenstände zu einer einheitlichen Sache) dienen. 2. Ist eine Montage Bestandteil eines Werklieferungsvertrags und ist in diesem Vertrag eine Abnahme des fertigen Werks unter Mitwirkung des Montageunternehmens vorgesehen, so endet die Montage frühestens mit der Abnahme. 3. Werden Montagearbeiten vor dem Abschluß der Montage aus im Betriebsablauf liegenden Gründen unterbrochen, so wird hierdurch der Lauf der für die Betriebstättenbegründung maßgeblichen Fristen nicht berührt. Das gilt grundsätzlich unabhängig von der Dauer der Unterbrechung. 4. Werden Montagearbeiten aus nicht im Betriebsablauf liegenden Gründen unterbrochen, so werden die genannten Fristen gehemmt, sofern die Unterbrechung nicht nur ganz kurzfristig ist und während der Unterbrechungszeit die Arbeitnehmer und Beauftragten des Montageunternehmens vom Montageort abgezogen werden.