BFH - Beschluss vom 14.07.2014
III B 8/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 193 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1880
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 634/12 AO

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anordnung einer Außenprüfung mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 14.07.2014 - Aktenzeichen III B 8/14

DRsp Nr. 2014/15641

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Anordnung einer Außenprüfung mangels grundsätzlicher Bedeutung

NV: Die Zulässigkeit der Anordnung einer Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO hängt nicht davon ab, dass eine vollständige Prüfung des dem Prüfungszeitraum zugrundeliegenden Sachverhalts durch den Innendienst nicht erfolgen kann.

Freiberuflich tätige Steuerpflichtige unterliegen kraft Gesetzes der Außenprüfung und sind daher verpflichtet, die damit verbundenen Eingriffe zu dulden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; AO § 193 Abs. 1;

Gründe