BFH - Urteil vom 13.01.2011
VI R 61/09
Normen:
EStG § 42d Abs. 3 S. 4; EStG § 42e; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 832/09

Zurechenbarkeit von Kenntnissen einer weisungsbefugten Oberbehörde über eine einem Veranlagungsfinanzamt bei der Steuerfestsetzung nicht bekannte Tatsache; Bindung der Wohnsitzfinanzämter an den Inhalt einer einem Arbeitgeber erteilten Anrufsauskunft i.R.e. Lohnsteuerabzugsverfahrens bei der Einkommensteuerveranlagung von Arbeitnehmern; Vereinbarkeit einer Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung im Lohnsteuerabzugsverfahren mit der Inanspruchnahme eines Arbeitnehmers im Veranlagungsverfahren

BFH, Urteil vom 13.01.2011 - Aktenzeichen VI R 61/09

DRsp Nr. 2011/4644

Zurechenbarkeit von Kenntnissen einer weisungsbefugten Oberbehörde über eine einem Veranlagungsfinanzamt bei der Steuerfestsetzung nicht bekannte Tatsache; Bindung der Wohnsitzfinanzämter an den Inhalt einer einem Arbeitgeber erteilten Anrufsauskunft i.R.e. Lohnsteuerabzugsverfahrens bei der Einkommensteuerveranlagung von Arbeitnehmern; Vereinbarkeit einer Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung im Lohnsteuerabzugsverfahren mit der Inanspruchnahme eines Arbeitnehmers im Veranlagungsverfahren

1. Kenntnisse einer weisungsbefugten Oberbehörde über eine dem Veranlagungsfinanzamt bei der Steuerfestsetzung nicht bekannte Tatsache muss sich dieses im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht zurechnen lassen. 2. Der Inhalt einer im Lohnsteuerabzugsverfahren dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft bindet die Wohnsitzfinanzämter bei der Einkommensteuerveranlagung der Arbeitnehmer nicht. 3. Die Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG steht der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers im Veranlagungsverfahren nicht entgegen.

Normenkette:

EStG § 42d Abs. 3 S. 4; EStG § 42e; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

1. 2.