BFH - Urteil vom 13.01.2011
VI R 62/09
Normen:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 42d Abs. 3 S. 4; LOG NRW § 13 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 916/09

Zurechenbarkeit von Kenntnissen einer zentralen Außenprüfungsstelle an das Finanzamt bei Erlaubnis der Vorgehensweise eines Arbeitgebers im Lohnsteuerabzugsverfahren; Maßgeblicher Zeitpunkt und maßgebliche Personen für die Beurteilung des Kenntnisstandes einer Finanzbehörde i.R.d. Änderung eines Einkommensteuerbescheids wegen nachträglichen Bekanntwerdens von Tatsachen

BFH, Urteil vom 13.01.2011 - Aktenzeichen VI R 62/09

DRsp Nr. 2011/5584

Zurechenbarkeit von Kenntnissen einer zentralen Außenprüfungsstelle an das Finanzamt bei Erlaubnis der Vorgehensweise eines Arbeitgebers im Lohnsteuerabzugsverfahren; Maßgeblicher Zeitpunkt und maßgebliche Personen für die Beurteilung des Kenntnisstandes einer Finanzbehörde i.R.d. Änderung eines Einkommensteuerbescheids wegen nachträglichen Bekanntwerdens von Tatsachen

1. NV: Kenntnisse einer weisungsbefugten Oberbehörde über eine dem Veranlagungsfinanzamt bei der Steuerfestsetzung nicht bekannte Tatsache muss sich dieses im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht zurechnen lassen. 2. NV: Der Inhalt einer im Lohnsteuerabzugsverfahren dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft bindet die Wohnsitzfinanzämter bei der Einkommensteuerveranlagung der Arbeitnehmer nicht. 3. NV: Die Beschränkung der Arbeitnehmer-Haftung im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG steht der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers im Veranlagungsverfahren nicht entgegen.

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 42d Abs. 3 S. 4; LOG NRW § 13 Abs. 3;

Gründe

I.

1. 2.