AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 42d Abs. 3 S. 4; LOG NRW § 13 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 916/09
Zurechenbarkeit von Kenntnissen einer zentralen Außenprüfungsstelle an das Finanzamt bei Erlaubnis der Vorgehensweise eines Arbeitgebers im Lohnsteuerabzugsverfahren; Maßgeblicher Zeitpunkt und maßgebliche Personen für die Beurteilung des Kenntnisstandes einer Finanzbehörde i.R.d. Änderung eines Einkommensteuerbescheids wegen nachträglichen Bekanntwerdens von Tatsachen
BFH, Urteil vom 13.01.2011 - Aktenzeichen VI R 62/09
DRsp Nr. 2011/5584
Zurechenbarkeit von Kenntnissen einer zentralen Außenprüfungsstelle an das Finanzamt bei Erlaubnis der Vorgehensweise eines Arbeitgebers im Lohnsteuerabzugsverfahren; Maßgeblicher Zeitpunkt und maßgebliche Personen für die Beurteilung des Kenntnisstandes einer Finanzbehörde i.R.d. Änderung eines Einkommensteuerbescheids wegen nachträglichen Bekanntwerdens von Tatsachen
1. NV: Kenntnisse einer weisungsbefugten Oberbehörde über eine dem Veranlagungsfinanzamt bei der Steuerfestsetzung nicht bekannte Tatsache muss sich dieses im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 1AO nicht zurechnen lassen.2. NV: Der Inhalt einer im Lohnsteuerabzugsverfahren dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft bindet die Wohnsitzfinanzämter bei der Einkommensteuerveranlagung der Arbeitnehmer nicht.3. NV: Die Beschränkung der Arbeitnehmer-Haftung im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 42d Abs. 3 Satz 4 EStG steht der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers im Veranlagungsverfahren nicht entgegen.
Normenkette:
AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 42d Abs. 3 S. 4; LOG NRW § 13 Abs. 3;
Gründe
I.
1. 2.
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