Die Beteiligten waren im Streitjahr je zur Hälfte Miteigentümer der vermieteten Eigentumswohnung. Am 24.12.1991 reichte der Kläger die Feststellungserklärung ein und beantragte, ihm allein sämtliche Aufwendungen wie Darlehenszinsen, Wohngelder, Reparaturaufwand und Abschreibungen zuzurechnen, da er allein auch die Kosten getragen habe.
Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 28.4.1992 stellte der Beklagte die Einkünfte erklärungsgemäß auf ...DM fest; der Verlust wurde jeweils hälftig auf die Beteiligten verteilt.
Am 24.6.1992 beantragte der Kläger den Bescheid vom 28.4.1992 nach § 164 Abs. 2 AO im Hinblick auf die Verteilung der Einkünfte zu ändern. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 23.11.1992 ab. Den dagegen gerichteten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 4.10.1993 insoweit zurück, setzte aber die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf ... DM fest und verteilte sie unter Einbeziehung von Schuldzinsen als Sonderwerbungskosten mit ... DM auf den Kläger und ... DM auf die Beigeladene.
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