FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 27.03.2001
4 K 20242/99
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S 2; EStG § 11 Abs. 1 S 1; EStG § 32 Abs. 4 S 6; EStG § 32 Abs. 4 S 7;
Fundstellen:
EFG 2001, 1305

Zurechnung der für ein vorangegangenes Kalenderjahr nachgezahlten Halbwaisenrente im Rahmen der Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge; Anwendbarkeit des § 11 EStG auf Bezüge

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.03.2001 - Aktenzeichen 4 K 20242/99

DRsp Nr. 2001/11114

Zurechnung der für ein vorangegangenes Kalenderjahr nachgezahlten Halbwaisenrente im Rahmen der Ermittlung der kindergeldschädlichen Einkünfte und Bezüge; Anwendbarkeit des § 11 EStG auf Bezüge

1. Eine Halbwaisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist bei den Bezügen eines Kindes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu erfassen. 2. Halbwaisenrente, die ein Kind für das vorangegangene Kalenderjahr erhält, ist als Bezug des gesamten Kalenderjahres anzusehen, in dem es zufließt und bei der Ermittlung des Grenzbetrags i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nur insoweit nicht zu berücksichtigen, wie die Rente auf Kürzungsmonate entfällt. 3. Das Zu- und Abflussprinzip des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG gilt auch bei der Ermittlung von Bezügen im Rahmen der Grenzbetragsberechnung.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S 2; EStG § 11 Abs. 1 S 1; EStG § 32 Abs. 4 S 6; EStG § 32 Abs. 4 S 7;

Tatbestand: