Streitig ist, ob von einer Betriebsaufspaltung auszugehen ist und gegebenenfalls ob die Gewinne der Klägerin aus der Verpachtung von Grundbesitz gewerbesteuerpflichtig sind, obwohl die pachtweise überlassenen Wirtschaftsgüter von der Betriebsgesellschaft ausschließlich zum Betrieb einer nach §
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