FG Münster - Urteil vom 10.03.2005
8 K 1610/04 GrE
Normen:
GrEStG § 2 Abs. 2 Nr. 1 § 1 Abs. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1291
EFG 2005, 1071

Zurechnung des Gebäudes nach Erbbaurechtsbestellung; Grunderwerbsteuer

FG Münster, Urteil vom 10.03.2005 - Aktenzeichen 8 K 1610/04 GrE

DRsp Nr. 2005/8875

Zurechnung des Gebäudes nach Erbbaurechtsbestellung; Grunderwerbsteuer

1. Ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts begründet, ist grunderwerbsteuerpflichtig gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG. 2. Grundsätzlich erfasst dieser Erwerbsvorgang auch die bei Bestellung bereits aufstehenden Gebäude. 3. Ausnahmsweise ist ein bei Erbbaurechtsbestellung bereits vorhandenes Gebäude weiter dem Grundstückseigentümer zuzurechen, wenn er eine Verwertungsbefugnis i.S. von § 1 Abs. 2 GrEStG zurückbehält.

Normenkette:

GrEStG § 2 Abs. 2 Nr. 1 § 1 Abs. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist über die grunderwerbsteuerrechtliche Zuordnung von Gebäuden, die auf Grundstücken stehen, hinsichtlich derer Erbbaurechte bestellt werden.

Die Klägerin (Klin.) ist eine GmbH, die ein Krankenhaus betreibt.

Sie erwarb im Rahmen eines Krankenhausübertragungsvertrages von der G ein Erbbaurecht mit dazugehörigen Grundstücken und Gebäuden, und zwar aufgrund des notariellen Angebots vom XX.XX.XX (UR-Nr. 1142/2001 des Notars D in H) und notarieller Annahme vom XX.XX.XX (UR-Nr. 595/2002 desselben Notars).

§ 3 Abs. 2 des Vertrages war wie folgt formuliert: