FG München - Beschluss vom 19.08.1999
15 V 2468/99
Normen:
GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2; GewStG § 7 ; GewStG § 10 ; FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 92

Zurechnung des Gewerbeertrags bei Ende von zwei Wirtschaftsjahren in einem Kalenderjahr und Übergang der Organträgereigenschaft auf eine Holdinggesellschaft zu Beginn des zweiten (Rumpf-)Wirtschaftsjahrs

FG München, Beschluss vom 19.08.1999 - Aktenzeichen 15 V 2468/99

DRsp Nr. 2001/2219

Zurechnung des Gewerbeertrags bei Ende von zwei Wirtschaftsjahren in einem Kalenderjahr und Übergang der Organträgereigenschaft auf eine Holdinggesellschaft zu Beginn des zweiten (Rumpf-)Wirtschaftsjahrs

Im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung: Wird das bisher zum 30.Juni endende Wirtschaftsjahr einer Kapitalgesellschaft nunmehr auf den 30.9. umgestellt und ist die Kapitalgesellschaft im Jahr der Umstellung bis zum 30.6. selber gewerbesteuerliche Organträgerin, ab dem 1.7. aber gewerbesteuerliche Organgesellschaft einer Holdinggesellschaft, so ist dieser Kapitalgesellschaft für die Zeit ihrer persönlichen Steuerpflicht (hier: "altes" Wirtschaftsjahr bis zum 30.6.) noch ihr eigener Gewerbeertrag sowie der der Organgesellschaften zuzurechnen; der Holdinggesellschaft als Organträgerin ist dagegen der Gewerbeertrag aller eingegliederten Organgesellschaften (=Kapitalgesellschaft und deren Tochtergesellschaften) für das Rumpfwirtschaftsjahr 1.7. bis 30.9. zuzurechnen.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2; GewStG § 7 ; GewStG § 10 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Strittig ist die Ermittlung des Gewerbeertrages und -kapitals 1997 für die Antragstellerin (Astin).