BFH - Beschluss vom 31.08.2011
IV B 72/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; EStG § 5 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 21
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 10349/07

Zurechnung des Gewinns aus dem Erlass einer Verbindlichkeit (Forderungsverzicht) im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einem Wechsel der Kommanditisten

BFH, Beschluss vom 31.08.2011 - Aktenzeichen IV B 72/10

DRsp Nr. 2011/19521

Zurechnung des Gewinns aus dem Erlass einer Verbindlichkeit (Forderungsverzicht) im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einem Wechsel der Kommanditisten

1. NV: Die rechtlichen Grundsätze der Zurechnung des Gewinns aus dem Erlass einer Verbindlichkeit im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einem Wechsel der Kommanditisten sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt. 2. NV: Im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Kommanditanteils mit negativem Kapitalkonto zu einem symbolischen Preis von einer DM/Euro sind in einer Ergänzungsbilanz des Erwerbers die aktivierungsfähigen Wirtschaftsgüter des Gesamthandvermögen einschließlich des Geschäftswerts im Umfang der übernommenen Gewinnbeteiligung aufzustocken. 3. NV: Verbindlichkeiten, die aufschiebend bedingt erlassen werden, sind unter Beachtung des Imparitätsprinzips erst mit dem Bedingungseintritt gewinnwirksam auszubuchen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; EStG § 5 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erhobenen Rügen sind jedenfalls unbegründet.

1. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zuzulassen.