Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 50. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 17. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt bis zu 2000 €.
I.
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