BGH - Beschluss vom 20.11.2018
VI ZB 32/17
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 166
BB 2019, 66
FamRZ 2019, 463
MDR 2019, 178
NJW 2019, 605
VersR 2019, 317
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 10.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 108 C 3325/15
LG Berlin, vom 17.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 50 S 105/17

Zurechnung des Verschuldens des beauftragten Rechtsanwalts bei dessen unterlassener Versendung der Berufungsschrift per Fax an das Berufungsgericht

BGH, Beschluss vom 20.11.2018 - Aktenzeichen VI ZB 32/17

DRsp Nr. 2019/306

Zurechnung des Verschuldens des beauftragten Rechtsanwalts bei dessen unterlassener Versendung der Berufungsschrift per Fax an das Berufungsgericht

Beauftragt der Prozessbevollmächtigte einer Partei einen anderen Rechtsanwalt damit, eine Berufungsschrift zu erstellen, zu unterschreiben und wegen des mit Ende des Tages eintretenden Ablaufs der Berufungsfrist an das Berufungsgericht zu faxen, unterlässt es der beauftragte Rechtsanwalt dann aber versehentlich, die von ihm erstellte und unterschriebene Berufungsschrift per Fax an das Berufungsgericht zu versenden, so ist das darin liegende Verschulden des beauftragten Rechtsanwalts der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet in diesem Fall aus.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 50. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 17. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt bis zu 2000 €.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I.