BGH - Beschluss vom 26.09.2019
III ZR 282/18
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 234 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 271/16
OLG Düsseldorf, vom 21.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen I-14 U 121/17

Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Rechtsmittelfrist hinsichtlich Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten und Hinweispflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Hypothekenanleihen

BGH, Beschluss vom 26.09.2019 - Aktenzeichen III ZR 282/18

DRsp Nr. 2019/15908

Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Rechtsmittelfrist hinsichtlich Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten und Hinweispflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Hypothekenanleihen

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. August 2018 - I-14 U 121/17 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 122.635,88 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 234 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die beklagte Partnerschaft von Rechtsanwälten unter dem Vorwurf der Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Hypothekenanleihen auf Schadensersatz in Anspruch.