FG Nürnberg - Urteil vom 25.10.2007
IV 386/04
Normen:
FGO § 38 Abs. 1; FGO § 70 Abs. 1;

Zurechnung einer gewerblichen Tätigkeit

FG Nürnberg, Urteil vom 25.10.2007 - Aktenzeichen IV 386/04

DRsp Nr. 2010/6497

Zurechnung einer gewerblichen Tätigkeit

Eine unternehmerische Tätigkeit ist subjektiv demjenigen zuzurechnen, der Unternehmerinitiative entfalten kann, das Unternehmerrisiko trägt und somit den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklicht. Das ist diejenige Person, nach deren Willen und auf deren Rechnung und Gefahr ein Unternehmen geführt wird.

Normenkette:

FGO § 38 Abs. 1; FGO § 70 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Gewerbesteuermessbescheide zu Recht ergangen sind.

Der Kläger erklärte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre unter Abgabe der Anlage GSE Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus seiner Versicherungstätigkeit (in den Jahren 1992 bis 1996 füllte er die Anlage GSE nicht aus). Gewerbesteuererklärungen reichte der Kläger nicht ein. Da die erklärten Gewinne unter dem Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) lagen, wurden keine Gewerbesteuermessbescheide erlassen.