Streitig ist, ob die Gewerbesteuermessbescheide zu Recht ergangen sind.
Der Kläger erklärte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre unter Abgabe der Anlage GSE Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus seiner Versicherungstätigkeit (in den Jahren 1992 bis 1996 füllte er die Anlage GSE nicht aus). Gewerbesteuererklärungen reichte der Kläger nicht ein. Da die erklärten Gewinne unter dem Freibetrag nach §
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