FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.11.2004
1 K 287/01
Normen:
ZRFG § 3 ; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 4 ;

Zurechnung einer Rücklage nach § 3 ZRFG bei Strukturwandel

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.11.2004 - Aktenzeichen 1 K 287/01

DRsp Nr. 2006/11902

Zurechnung einer Rücklage nach § 3 ZRFG bei Strukturwandel

Errichtet ein Landwirt einen Schweinestall, ohne über eine ausreichende Futtergrundlage zu verfügen und ohne die Absicht bzw. Aussicht zu haben, Flächen in dem erforderlichen Umfang hinzu zu pachten oder zu erwerben, so führt dies zum sofortigen Strukturwandel zum Gewerbebetrieb; eine Rücklage nach § 3 ZRFG ist deswegen von vornherein den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen.

Normenkette:

ZRFG § 3 ; EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 § 15 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob für den geplanten Neubau eines Schweinestalls eine steuerfreie Rücklage gem. § 3 Zonenrandförderungsgesetz (ZRFG) bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft einzustellen ist.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Sie erzielen u.a. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie gewerbliche Einkünfte. Gegenstand des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes des Klägers waren Ackerbau (Getreide und Zuckerrüben), Mais- und Grasanbau, Schweinemast und Lohnarbeiten.