BFH - Urteil vom 06.08.2013
VIII R 10/10
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2a;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 158/05

Zurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei verdeckter Treuhand

BFH, Urteil vom 06.08.2013 - Aktenzeichen VIII R 10/10

DRsp Nr. 2013/21431

Zurechnung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei verdeckter Treuhand

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist einem minderjährigen Gesellschafter einer GmbH nicht zuzurechnen, wenn er aufgrund eines verdeckten Treuhandverhältnisses nicht wirtschaftlicher Eigentümer des von Familienmitgliedern unentgeltlich übertragenen GmbH-Anteils ist.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2a;

Gründe

I.

Der im Jahr 1993 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) war im Streitjahr 1998 fünf Jahre alt. Seine Eltern gründeten mit seiner Großmutter die S-GmbH. Das Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von insgesamt 50.000 DM wurde von der Großmutter in Höhe von 20.000 DM und von den Eltern in Höhe von jeweils 15.000 DM übernommen. Der Vater des Klägers veräußerte seine Beteiligung an der GmbH i.G. an einen seiner Angestellten. Dieser übertrug wenig später den GmbH-Anteil an die Großmutter des Klägers. Im Jahr 1996 wurde der Vater zum Geschäftsführer der S-GmbH bestellt. Die Großmutter und Mutter des Klägers übertrugen im Jahr 1998 ihre Geschäftsanteile an der S-GmbH je zur Hälfte im Wege der Schenkung an den Kläger und seinen Bruder. Zur Vollziehung der Schenkung wurde ein Rechtsanwalt der Firmengruppe des Vaters zum Ergänzungspfleger bestellt.