BFH - Urteil vom 13.05.2009
VIII R 57/07
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3; FGO § 126 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2696/05

Zurechnung einer Versicherungsleistung für das im Sonderbetriebsvermögen gehaltene Kraftfahrzeug in voller Höhe als Sonderbetriebseinnahmen; Aufteilung einer Versicherungsleistung nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen betrieblicher und privater Nutzung in Betriebseinnahmen einerseits und Privateinnahmen andererseits

BFH, Urteil vom 13.05.2009 - Aktenzeichen VIII R 57/07

DRsp Nr. 2009/25404

Zurechnung einer Versicherungsleistung für das im Sonderbetriebsvermögen gehaltene Kraftfahrzeug in voller Höhe als Sonderbetriebseinnahmen; Aufteilung einer Versicherungsleistung nach Maßgabe des Verhältnisses zwischen betrieblicher und privater Nutzung in Betriebseinnahmen einerseits und Privateinnahmen andererseits

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3; FGO § 126 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Versicherungszahlung für ein gestohlenes Fahrzeug des Sonderbetriebsvermögens in voller Höhe Betriebseinnahme ist.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war von 1996 bis 2004 Partner einer 1992 gegründeten Anwaltssozietät. Mit Eintritt in die Sozietät verpflichtete er sich, ihr seinen PKW entgeltlich zu überlassen; darüber wurde ein gesonderter Nutzungsvertrag geschlossen. Den PKW erfasste die Sozietät im Rahmen der Ermittlung ihrer Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Sonderbetriebsvermögen des Klägers. Das im Oktober 2000 angeschaffte Fahrzeug wurde im März 2001 aus dessen Privatgarage entwendet; zu diesem Zeitpunkt hatte es einen Buchwert von 113 147,13 DM.