FG Brandenburg - Urteil vom 02.03.2000
4 K 1182/99 BG
Normen:
BewG § 19 ; BewG § 129 ; BewG -DDR § 50 Abs. 3 ; Schuldrechtsanpassungsgesetz; ZGB (DDR) § 295 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 687

Zurechnung eines auf fremdem Grund und Boden befindlichen Bungalows zur wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens

FG Brandenburg, Urteil vom 02.03.2000 - Aktenzeichen 4 K 1182/99 BG

DRsp Nr. 2001/1452

Zurechnung eines auf fremdem Grund und Boden befindlichen Bungalows zur wirtschaftlichen Einheit des Grundvermögens

Ein auf fremdem Grund und Boden befindlicher Bungalow, der nach fortgeltendem DDR-Recht unabhängig vom Grund und Boden im zivilrechtlichen Eigentum eines Nutzungsberechtigten steht, ist diesem als wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens auch dann zuzurechnen, wenn das Amtsgericht die Eintragung des Rechts zum Besitz ablehnt.

Normenkette:

BewG § 19 ; BewG § 129 ; BewG -DDR § 50 Abs. 3 ; Schuldrechtsanpassungsgesetz; ZGB (DDR) § 295 ;

Entscheidungsgründe:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Einheitswertbescheides auf den 01.01.1991 vom 14.01.1999 mit Wirkung für die Grundsteuer ab dem 01.01.1995 für einen auf fremden Grund und Boden befindlichen Bungalow in L......

Die Kläger haben den Bungalow im Oktober 1987 gekauft. Der Eigentumswechsel wurde am 10.11.1987 von der Gemeinde bestätigt.