FG Baden-Württemberg - Urteil vom 05.04.2001
6 K 475/98
Normen:
AO 1977 § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; AO 1977 § 159 Abs. 2 ; AO 1977 § 162 ; AO 1977 § 90 Abs. 2 ; BewG § 114 Abs. 1 ; VStG § 4 Abs. 1 ;

Zurechnung eines ausländischen Bankguthabens zum Gesamtvermögen; Auskunftsverweigerungsrecht eines Rechtsanwalts zum Nachweis einer treuhänderischen Verwaltung ausländischer Guthaben

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.2001 - Aktenzeichen 6 K 475/98

DRsp Nr. 2001/10650

Zurechnung eines ausländischen Bankguthabens zum Gesamtvermögen; Auskunftsverweigerungsrecht eines Rechtsanwalts zum Nachweis einer treuhänderischen Verwaltung ausländischer Guthaben

1. Zurechnung eines ausländischen Bankguthabens zum Gesamtvermögen i.S. des § 4 Abs. 1 VStG i.V.m. § 114 Abs. 1 BewG : Behauptet der Inhaber von Konten und Wertpapiergutschriftendepots in der Schweiz, ein Rechtsanwalt, diese nur treuhänderisch zu verwalten, kann er sich auf ein Auskunftsverweigerungsrecht i.S. des § 159 Abs. 2 i.V.m. § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b AO 1977 nur berufen, wenn feststeht, dass es sich tatsächlich um fremde Gelder handelt. 2. Ausführungen zur Schätzung der Höhe eines schweizerischen Bankguthabens unter Zugrundelegung der Zinsen des statistischen Teils der Monatsberichte der Deutschen Bundesbank.

Normenkette:

AO 1977 § 102 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; AO 1977 § 159 Abs. 2 ; AO 1977 § 162 ; AO 1977 § 90 Abs. 2 ; BewG § 114 Abs. 1 ; VStG § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob dem Kläger (Kl) ausländische Guthaben als Vermögen zuzurechnen sind.