FG Mecklenburg-Vorpommern - Zwischenurteil vom 24.05.2000
1 K 290/97
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S 1 Nr. 2 § 20 Abs. 3 § 36 Abs. 2 Nr. 3 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1009

Zurechnung eines Körperschaftsanrechnungsguthaben im Rahmen einer mehrstöckigen Personengesellschaft; Klagebefugnis bei Vollbeendigung einer Personengesellschaft

FG Mecklenburg-Vorpommern, Zwischenurteil vom 24.05.2000 - Aktenzeichen 1 K 290/97

DRsp Nr. 2001/2023

Zurechnung eines Körperschaftsanrechnungsguthaben im Rahmen einer mehrstöckigen Personengesellschaft; Klagebefugnis bei Vollbeendigung einer Personengesellschaft

1. Werden die Anteile an einer ausschüttenden Kapitalgesellschaft im Gesamtshandsvermögen einer Personengesellschaft (hier: einer Untergesellschaft im Rahmen einer doppelstöckigen Personengesellschaft) gehalten, gehören die Gewinnausschüttungen ebenso wie die anzurechnende Körperschaftsteuer sowie Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 20 Abs. 3 EStG), die den Gesellschaftern (Mitunternehmern) zuzurechnen sind. Deshalb entsteht das Körperschaftsanrechnungsguthaben ausschließlich und originär in der Person des einzelnen einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschafters (hier: des mittelbaren Mitunternehmers der Untergesellschaft).2. Im Falle des Ausscheidens aller Gesellschafter einer Personengesellschaft bis auf einen gründet sich die Klagebefugnis der ausgeschiedenen Gesellschafter, wie auch die des "verbleibenden Gesellschafters" (zwangsläufige Beendigung einer Personengesellschaft bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters) auf § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S 1 Nr. 2 § 20 Abs. 3 § 36 Abs. 2 Nr. 3 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand: