Dass der Ehefrau bereits einige Zeit vor dem Erbfall eine Bankvollmacht vom Erblasser erteilt worden war, ändert nichts an der Nachlasszugehörigkeit des auf den Erblasser lautenden Wertpapierdepots. Unerheblich war auch, dass die Eheleute vor dem Tode des Erblassers mit der Bank letztlich ergebnislose Verhandlungen geführt hatten, wonach die Wertpapiere des Einzeldepots auf ein neu zu eröffnendes Gemeinschaftsdepot übertragen werden sollten.
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