1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Lebach vom 18. April 2004 in der Fassung des Beschlusses vom 4. Juli 2012 - 2 F 128/12 UG - teilweise dahingehend abgeändert, dass die Ratenanordnung entfällt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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