FG München - Urteil vom 10.05.2006
10 K 3706/04
Normen:
EStG § 2 § 11 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 743 Abs. 1 § 748 ;

Zurechnung gemeinschaftlicher Einkünfte

FG München, Urteil vom 10.05.2006 - Aktenzeichen 10 K 3706/04

DRsp Nr. 2006/29661

Zurechnung gemeinschaftlicher Einkünfte

1. Für die anteilige steuerrechtliche Zurechnung gemeinschaftlicher Vermietungseinkünfte ist grundsätzlich auf das zivilrechtliche Beteiligungsverhältnis, d.h. bei der Grundstücksgemeinschaft auf § 743 Abs. 1, § 748 BGB, abzustellen, solange die Miteigentümer keine abweichende, auch steuerrechtlich zu berücksichtigende Vereinbarung getroffen haben. 2. Übernimmt aber einer von mehreren Miteigentümern einen über seine Beteiligungsquote hinausgehenden Anteil an den Werbungskosten, so kommt eine disquotale Zurechnung in Betracht, wenn sich die überquotale Kostentragung weder als Zuwendung - z.B. im familiären Bereich - noch als lediglich vorläufige Kostentragung des Miteigentümers (Darlehen) darstellt.

Normenkette:

EStG § 2 § 11 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 743 Abs. 1 § 748 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Werbungskosten einer Grundstücksgemeinschaft abweichend von dem der Beteiligung an der Grundstücksgemeinschaft entsprechenden Verteilungsschlüssel auf die einzelnen Gemeinschafter verteilt werden müssen.

I.