FG Brandenburg - Urteil vom 10.07.2002
6 K 1892/01
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1598

Zurechnung gewerblicher Einkünfte bei Führung des Unternehmens durch den Ehemann und Anmeldung auf den Namen der Ehefrau; Einkommensteuer 1991 und 1992

FG Brandenburg, Urteil vom 10.07.2002 - Aktenzeichen 6 K 1892/01

DRsp Nr. 2002/18016

Zurechnung gewerblicher Einkünfte bei Führung des Unternehmens durch den Ehemann und Anmeldung auf den Namen der Ehefrau; Einkommensteuer 1991 und 1992

Hat die Ehefrau das Gewerbe angemeldet und bis zur Abmeldung auf eigene Rechnung und Gefahr betrieben (u. a. Inhaberin des Geschäftskontos, Schuldnerin des betrieblichen Darlehens, Haftung gegenüber den Gläubigern, Vereinnahmung der betrieblichen Erträge), so hat sie hierdurch Unternehmerinitiative entfaltet; folglich sind ihr die Einkünfte auch dann zuzurechnen, wenn der Ehemann die Geschäftsidee hatte und er bei der Führung des Unternehmens weitgehend freie Hand hatte.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Ehefrau des Klägers meldete am 20.11.1991 ein Gewerbe - Großhandel mit Computern und Zubehör und elektronischen Messgeräten (LeMB A.) - an. Am 19.01.1992 nahm sie auch die steuerliche Anmeldung vor. Sie meldete das Gewerbe zum 01.02.1994 wegen Betriebsaufgabe ab. Die für die CeMB A. eingereichten Umsatzsteuererklärungen sind vom Kläger, zum Teil mit dem Zusatz i.A., unterschrieben. Die betriebswirtschaftlichen Auswertungen sind durchgängig vom Kläger unterschrieben.