BFH - Beschluss vom 01.09.2005
II B 8/04
Normen:
AntBewV § 5 ; BewG § 11 Abs. 2 § 113a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 118
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 25.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 235/02

Zurechnung nicht notierter Anteile

BFH, Beschluss vom 01.09.2005 - Aktenzeichen II B 8/04

DRsp Nr. 2005/19574

Zurechnung nicht notierter Anteile

1. Ein Streit über die Zurechnung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften war nicht im Verfahren über die Feststellung des gemeinen Werts derartige Anteile nach § 113 BewG i.V.m. der AntBewV zu entscheiden.2. Der nach diesen Regelungen gesondert festzustellende Anteilswert ist auf das Grund- oder Stammkapital der jeweiligen Kapitalgesellschaft bezogen, nicht aber auf die Anteile bestimmter Personen. Das Verfahren der Anteilsbewertung dient folglich nicht der aufteilenden Zurechnung des Grund- oder Stammkapitals der Gesellschaft, sondern lediglich der Feststellung eines Bewertungsfaktors für die von den Gesellschaftern gehaltenen Beteiligungen.3. Über die Frage der im Betriebsvermögen gehaltenen Zurechnung der Anteile war bei der Feststellung des Einheitswerts der Betriebsvermögens zu entscheiden.4. Bezüglich des Werts mit dem die Anteile zu bewerten sind, besteht keine Bindung an die Wertansätze in der Steuerbilanz bzw. den Steuerbilanzen des oder der Anteilsinhaber.5. Zu den Beteiligten i. S. des § 5 AntBewV war auch derjenige zu zählen, der substantiiert geltend machte, zu den Anteilsinhabern zu gehören.

Normenkette:

AntBewV § 5 ; BewG § 11 Abs. 2 § 113a ;

Gründe: