BFH - Urteil vom 18.08.2009
X R 21/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 12 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 17.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2519/05

Zurechnung von Ansprüchen und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag zum Betriebsvermögen eines Unternehmens

BFH, Urteil vom 18.08.2009 - Aktenzeichen X R 21/07

DRsp Nr. 2009/26184

Zurechnung von Ansprüchen und Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag zum Betriebsvermögen eines Unternehmens

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 12 Nr. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb im Streitjahr 2002 eine Versicherungsagentur. Der durch Bestandsvergleich ermittelte Gewinn wurde gemäß §§ 179, 180 Abs. 1 Nr. 2b der Abgabenordnung (AO) gesondert festgestellt.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erließ den Gewinnfeststellungsbescheid für 2002 zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO. Eine im Jahr 2004 durchgeführte Außenprüfung stellte fest, dass der Kläger Leistungen in Höhe von 31.660,04 EUR aus einer Praxis-Ausfallversicherung wegen eines krankheitsbedingten Ausfalls nicht als Betriebseinnahmen erfasst hatte. Gegenstand der Versicherung war nach den Vertragsbestimmungen der Ersatz eines Unterbrechungsschadens, wenn die Unterbrechung durch Krankheit oder Unfall der den Betrieb leitenden Person oder durch Quarantäne oder durch Beschädigungen oder Zerstörungen einer dem Betrieb dienenden Sache durch Feuer, Sturm/Hagel, Leitungswasser sowie Einbruch/Diebstahl entstand.