OLG Dresden - Beschluss vom 31.08.2018
4 U 953/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2946/15

Zurechnung von Behandlungsverzögerungen bei Verlegung in ein Klinik der Maximalversorgung nach einem nicht behandlungsfehlerhaften Zwischenfall bei einer ambulanten Operation

OLG Dresden, Beschluss vom 31.08.2018 - Aktenzeichen 4 U 953/18

DRsp Nr. 2018/15664

Zurechnung von Behandlungsverzögerungen bei Verlegung in ein Klinik der Maximalversorgung nach einem nicht behandlungsfehlerhaften Zwischenfall bei einer ambulanten Operation

Wird infolge eines nicht behandlungsfehlerhaften Operationszwischenfalls bei einer ambulanten Operation die Verlegung in ein Klinikum der Maximalversorgung erforderlich, können dort entstehende Behandlungsverzögerungen dem Erstbehandler nicht haftungsbegründend zugerechnet werden.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 80.000,00 € festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § Abs. ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.