FG Köln - Urteil vom 18.07.2002
2 K 6389/97
Normen:
AO (1977) § 42 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 50d Abs. 1 ; EStG § 50d Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1457

Zurechnung von Einkünften aus Verträgen mit sog. f.s.o.-Klausel

FG Köln, Urteil vom 18.07.2002 - Aktenzeichen 2 K 6389/97

DRsp Nr. 2002/17120

Zurechnung von Einkünften aus Verträgen mit sog. "f.s.o."-Klausel

1. Zur Auslegung einer sog. "f.s.o. (for services of)"-Klausel in Verträgen mit ausländischen Künstlervermittlungsgesellschaften. 2. Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten liegt nicht vor, wenn die bei Eingreifen des § 42 AO 1977 unterstellte Situation zu keinem anderen steuerlichen Ergebnis führt.

Normenkette:

AO (1977) § 42 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 50d Abs. 1 ; EStG § 50d Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Steuerfreistellung nach § 50d des Einkommensteuergesetzes - EStG - i. V. m. Art. 5 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und den Niederlanden - DBA Niederlande - zusteht oder ob dem entgegensteht, dass der Steuerabzug von Einkünften vorgenommen wurde, die nicht dem Kläger zuzurechnen sind.

Der Kläger betreibt unter dem Namen N. ein Einzelunternehmen in Amsterdam, in den Niederlanden.

Die Einzelfirma des Klägers wurde im Juli 1992 gegründet und im Handelsregister von Amsterdam erfasst. Laut Gesellschaftszweck handelt es sich um eine Agentur für Künstler, Artisten usw. und um ein Serviceunternehmen für Tourneeorganisation.