1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob dem Kläger Zahlungen der Firma XY-GmbH in den Veranlagungszeiträumen 2000 und 2001 zuzurechnen sind.
Mit den Einkommensteuererklärungen für 2000 und 2001 erklärte der Kläger jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Weitere Einkünfte wurden nicht erklärt. Entsprechend wurde der Kläger mit Bescheiden vom 13. Februar 2002 (Einkommensteuer für 2000), bzw. vom 16. Mai 2002 (Einkommensteuer für 2001) veranlagt.
Eine Außenprüfung beim Arbeitgeber des Klägers, der P-GmbH, ergab folgende Feststellungen:
- Die P-GmbH zahlte in den Jahren 2000 und 2001 jeweils 24.000 DM. Lt. Rechnungen handelte es sich dabei um "Geschäftsführervergütung für Herrn NN". Zusätzlich wurden im Jahr 2001 weitere 14.732 DM bezahlt. Es wurden gebrauchte Möbel und ein PC in Rechnung gestellt.
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