FG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.05.2001
5 K 497/99
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Zurechnung von Einnahmen und Abzug von Schuldzinsen bei einem der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundstück; Einkommensteuer 1993

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.2001 - Aktenzeichen 5 K 497/99

DRsp Nr. 2002/12045

Zurechnung von Einnahmen und Abzug von Schuldzinsen bei einem der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundstück; Einkommensteuer 1993

1. Dem Erwerber eines Grundstücks, für das Zwangsverwaltung angeordnet ist, sind vom Zwangsverwalter vereinnahmte Mietertrage als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen. 2. Vom Zwangsverwalter vereinnahmte Mieterträge sind, soweit sie für Zinszahlungen auf die am zwangsverwalteten Grundstück abgesicherten Darlehen der Veräußerer verwendet worden sind, keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Erwerbers.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: