FG Niedersachsen - Urteil vom 16.05.2013
10 K 148/10
Normen:
AO § 39;

Zurechnung von Gegenständen des Immobilienleasings

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 10 K 148/10

DRsp Nr. 2013/20918

Zurechnung von Gegenständen des Immobilienleasings

Zu den Voraussetzungen des wirtschaftlichen Eigentums. Für die Zurechnung von Leasinggegenständen ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob der Leasinggegenstand wirtschaftlich gesehen dem Vermögen des Leasinggebers oder nach den für Ratenkaufverträge geltenden Grundsätzen dem Vermögen des Leasingnehmers zuzurechnen ist. Ist der Leasingvertrag von Anfang an auf den vermögensmäßigen Erwerb des WG durch den Leasingnehmer ausgerichtet, ist er steuerlich als Anschaffungsgeschäft des Leasingnehmers zu beurteilen. Für die Zurechnung von Gegenständen des Immobilienleasings ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob der Leasinggegenstand dem Vermögen des Leasinggebers oder dem Vermögen des Leasingnehmers zuzurechnen ist.

Normenkette:

AO § 39;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Klägerin das wirtschaftliche Eigentum an einer Tiefgarage zuzurechnen ist.

Die Klägerin wurde zunächst als A-KG (im Folgenden: KG) am 6. Oktober 1989 gegründet. Komplementärin ohne Gesellschaftereinlage war die später als Generalübernehmerin beauftragte A-AG und ist seit Ende September 1991 die Vermögensverwaltungsgesellschaft B-GmbH, eine 100%ige Konzerngesellschaft der C.