FG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.09.2000
6 K 19/97
Normen:
EStG 1990 § 20 Abs. 1 Nr. 1 (vor Einführung des EStG § 20 Abs. 2a); EStG § 17 Abs. 2 ; EStG § 34 ; EStG § 4 ; BGB § 101 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 494
GmbHR 2001, 537

Zurechnung von Gewinnanteilen im Rahmen der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung im Streitjahr 1992; Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs in einer Einbringungsbilanz

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2000 - Aktenzeichen 6 K 19/97

DRsp Nr. 2001/1262

Zurechnung von Gewinnanteilen im Rahmen der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung im Streitjahr 1992; Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs in einer Einbringungsbilanz

1. Bis einschließlich 1993 sind die Erträge aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft dem Veräußerer der Beteiligung auch dann zeitanteilig für die Dauer seiner Rechtsinhaberschaft zuzurechnen sind, wenn Anteilseigner im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses der Erwerber war. 2. Veräußert der an einer GmbH wesentlich Beteiligte seinen gesamten Geschäftsanteil innerhalb des Jahres und vereinbart er, dass er den ganzen auf diesen Anteil entfallenden Jahresgewinn erhält, gehört der Anteil am Gewinn, der nicht aufgrund der Kapitalüberlassung an die GmbH zufließt -also nicht während des Zeitraumes der Beteiligung entstanden ist--, zum Veräußerungserlös nach § 17 Abs. 2 EStG und nicht zu den laufenden Kapitaleinkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1990 (in der im Streitjahr 1992 geltenden Fassung). 3. Der Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs bei der Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine Kapitalgesellschaft gilt nur dann auch für das Verhältnis zwischen Gesellschaft und Einbringenden, wenn sich die Kapitalgesellschaft bei der Bewertung innerhalb der Gesetzesgrenzen bewegt.

Normenkette:

EStG 1990 § 20 Abs. 1 Nr. 1 (vor Einführung des EStG § 20 Abs. 2a); § Abs. ;