FG Nürnberg - Urteil vom 28.02.2013
4 K 125/12
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2;

Zurechnung von Grundstücksgeschäften einer atypisch stillen Gesellschaft bei gewerblichem Grundstückshandel des atypisch stillen Gesellschafters

FG Nürnberg, Urteil vom 28.02.2013 - Aktenzeichen 4 K 125/12

DRsp Nr. 2014/7465

Zurechnung von Grundstücksgeschäften einer atypisch stillen Gesellschaft bei gewerblichem Grundstückshandel des atypisch stillen Gesellschafters

Die Grundstücksgeschäfte einer atypisch stillen Gesellschaft werden dem atypisch stillen Gesellschafter als Mitunternehmer zugerechnet und fließen - im Streitfall als Zählobjekte - in die Beurteilung des gewerblichen Grundstückshandels des atypisch Stillen ein.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2;

Tatbestand:

Streitig ist der Ansatz von Einkünften der Klägerin aus Gewerbebetrieb wegen gewerblichen Grundstückshandels.

Die Klägerin war gemäß Vereinbarungen vom 03.01.1983, 14.01.1983 und 10.01.1986 von 1983 bis 1994 an der mit Vertrag vom 10.08.1976 errichteten Z GmbH atypisch stille Gesellschaft mit 19 %, ab 1986 mit 16,67 % beteiligt; ihr (Rein-/Rest-)Gewinnanteil betrug 50/105. Sie war von der Gründung der Gesellschaft an deren Geschäftsführerin. Aus der Beteiligung bezog sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Z veräußerte 1992 sechs und 1993 zwei Objekte; am 12.03.1997 wurde sie beendet.

Die Klägerin errichtete – selbst – 1996 zwei Doppelhaushälften P1 und P2, die sie am 11.12.1996 bzw. am 02.05.1997 veräußerte.