Zu entscheiden ist im Wesentlichen, ob der Kläger (Kl.) im Rahmen seiner Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (LuF) einen Gewinn aus der Veräußerung von Grund und Boden erzielt hat (Landwirtschaftliches Hilfsgeschäft) und ob er diesen Gewinn in eine Rücklage nach § 6 b Einkommensteuergesetz (EStG) einbringen kann oder ob der Gewinn als Gewinn aus gewerblichen Grundstückshandel anzusehen ist.
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