FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.10.2007
12 K 6461/99 B
Normen:
GewStG § 8 Nr. 1 ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 ; EStG § 4 Abs. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 5 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ; HGB § 253 Abs. 3 S. 2 ;

Zurechnung von im eigenen Namen des Treuhänders aufgenommenen Darlehen beim Treugeber; Annahme von Dauerschuldzinsen nach § 8 Nr. 1 GewStG; Pauschalwertberichtigung von Darlehensforderungen und sonstigen Vermögensgegenständen; Einzelwertberichtigung einer Forderung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.10.2007 - Aktenzeichen 12 K 6461/99 B

DRsp Nr. 2008/11555

Zurechnung von im eigenen Namen des Treuhänders aufgenommenen Darlehen beim Treugeber; Annahme von Dauerschuldzinsen nach § 8 Nr. 1 GewStG; Pauschalwertberichtigung von Darlehensforderungen und sonstigen Vermögensgegenständen; Einzelwertberichtigung einer Forderung

1. Geht ein Treuhänder eine Verbindlichkeit zwar im eigenen Namen ein, tut er dies aber in der Weise auf fremde Rechnung, dass im Innenverhältnis zum Treugeber die Verpflichtungen aus der Verbindlichkeit allein letzteren treffen, können die steuerlichen Folgen der Kreditaufnahme dem Treugeber zuzurechnen sein. Ist jedoch auch bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise Schuldner der Verbindlichkeit (hier: aufgrund von Haftungsbeschränkungen) der Treuhänder, scheidet eine von der zivilrechtlichen Schuldnerschaft abweichende steuerliche Zurechnung der Darlehen beim Treugeber aus. 2. Sind die dem Treuhänder zuzurechnenden Darlehen als Dauerschulden i.S. des § 8 Nr. 1 GewStG zu qualifizieren, scheitert eine Hinzurechnung der in diesem Zusammenhang gezahlten Zinsen nicht daran, dass der Treuhänder die Darlehensforderungen und -verbindlichkeiten nicht bilanziert und die Zinsen nicht als Betriebsausgaben behandelt hat.