BFH - Beschluss vom 18.04.2013
VII B 66/12
Normen:
AO § 37 Abs. 2; AO § 47;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 215
BFH/NV 2013, 1217
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 31.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1019/11

Zurechnung von im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebenen Einkommensteuervorauszahlungen bei gemeinsamer Veranlagung

BFH, Beschluss vom 18.04.2013 - Aktenzeichen VII B 66/12

DRsp Nr. 2013/15112

Zurechnung von im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebenen Einkommensteuervorauszahlungen bei gemeinsamer Veranlagung

NV: Die Annahme, mit der Zahlung eines Ehegatten auf die gemeinsame Vorauszahlungsschuld der Eheleute wolle dieser auch die Steuerschuld des mit ihm zusammenveranlagten Ehegatten begleichen, sofern im Zeitpunkt der Zahlung keine abweichende Tilgungsabsicht bekundet werde oder aus den Umständen erkennbar sei, ist nicht ohne weiteres gerechtfertigt, wenn fällige Vorauszahlungen im Wege der Vollstreckung von einem der Eheleute beigetrieben werden.

1. Zahlungen eines Ehegatten auf die gemeinsame Vorauszahlungsschuld werden regelmäßig auch für den anderen Ehegatten geleistet mit der Folge, dass ein Erstattungsbetrag in der Regel beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zusteht. 2. Die gilt jedoch nicht, wenn die Vorauszahlungen überwiegend im Wege der Zwangsvollstreckung gegen einen Ehegatten beigetrieben worden sind. In einem solchen Fall kann von einem Willen, auch die Steuerschuld des anderen Ehegatten zu tilgen, nicht ausgegangen werden. 3. Gleichwohl ist bei Nichtbeachtung im Einzelfall die Revision weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2; AO § 47;

Gründe