FG Köln - Urteil vom 16.05.2012
10 K 712/10
Normen:
BGB § 367 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1;

Zurechnung von Kapitaleinkünften entfällt nicht durch Abtretung der zugrundeliegenden Forderungen

FG Köln, Urteil vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 10 K 712/10

DRsp Nr. 2012/14698

Zurechnung von Kapitaleinkünften entfällt nicht durch Abtretung der zugrundeliegenden Forderungen

Zahlt ein Abtretungsempfänger eine Entschädigung für entgehende Einnahmen aus einer Darlehensforderung und einer Zinsforderung, so verbleibt es beim Abtretenden bei Einnahmen aus Kapitalvermögen. Die Entschädigungszahlung ist nicht allein als auf die Darlehensforderung geleistet anzusehen, sondern zumindest im Verhältnis von Darlehens- zu Zinsforderung aufzuteilen. Es bleibt offen, ob nicht sogar gem. § 367 Abs. 1 BGB von einer vollen Zuordnung auf die Zinsforderung auszugehen ist.

Normenkette:

BGB § 367 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und ggf. in welcher Höhe die Klägerin Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hat.

Die Kläger sind Eheleute, die u.a. im Streitjahr 2007 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

Die Klägerin hatte zwei Darlehensforderungen in Höhe von 76.693,78 EUR und 63.911,49 EUR gegen ihren Vater, die sie zusammen mit den seit 1999 aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 57.176,40 EUR und 49.266,08 EUR am 28. November und 30. November 2006 im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vaters als Forderungen angemeldet hat. Die Forderungen in Höhe von insgesamt 247.047,75 EUR wurden am 17. Januar 2007 insolvenzrechtlich festgestellt.