BFH - Urteil vom 10.02.2016
VIII R 43/13
Normen:
UmwStG 1995 § 7;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 12.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3065/09

Zurechnung von negativen Einkünften gem. § 7 UmwStG bei formwechselnder Umwandlung einer GmbH in eine BGB-Gesellschaft und einem vorangegangenen Bilanzierungsfehler

BFH, Urteil vom 10.02.2016 - Aktenzeichen VIII R 43/13

DRsp Nr. 2016/11936

Zurechnung von negativen Einkünften gem. § 7 UmwStG bei formwechselnder Umwandlung einer GmbH in eine BGB -Gesellschaft und einem vorangegangenen Bilanzierungsfehler

1. NV: Die Zurechnung der Einkünfte nach § 7 Nr. 1 UmwStG 1995 erfolgt zum steuerlichen Umwandlungsstichtag. 2. NV: § 2 UmwStG gilt auch für die formwechselnde Umwandlung im Rahmen des § 14 UmwStG. 3. NV: Bilanzierungsfehler in der Übertragungsbilanz haben keine Auswirkung auf die wirksame Ausübung des Wahlrechts zur Bestimmung eines rückwirkenden Umwandlungsstichtages nach § 14 Satz 3 UmwStG.

1. Gem. § 7 UmwStG 1995 sind dem Gesellschafter einer übernehmenden Personengesellschaft, der an der übertragenen Körperschaft am steuerlichen Übertragungsstichtag nicht wesentlich i.S. von § 17 EStG beteiligt war und bei dem die Anteile im Zeitpunkt des Vermögensübergangs zum Privatvermögen gehört haben, der Teil des für Ausschüttungen vEK er zu übertragenden Körperschaft, der dem Verhältnis des Nennbetrags der Anteile zur Summe der Nennbeträge aller Anteile an der übertragenden Körperschaft entspricht (Nr. 1), und die nach § 10 Abs. 1 UmwStG 1995 anzurechnende Körperschaftssteuer (Nr. 2) als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen.