FG München - Urteil vom 01.03.2001
10 K 1517/93
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; KStG § 8 Abs. 3 ; AO § 41 Abs. 2 ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 15 ; EStG 22 Nr. 3 ;

Zurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen; Voraussetzungen für das Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen; Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen als Scheingeschäft; Erwerb einer GmbH-Beteiligung durch eine Kapitalerhöhung als Scheingeschäft: wirtschaftliches Eigentum an GmbH-Geschäftsanteilen; Treuhandabrede an GmbH-Geschäftsanteilen; Arbeitnehmerstellung eines faktischen Geschäftsführers; veruntreute Beträge kein Arbeitslohn oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

FG München, Urteil vom 01.03.2001 - Aktenzeichen 10 K 1517/93

DRsp Nr. 2001/8801

Zurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen; Voraussetzungen für das Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen; Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen als Scheingeschäft; Erwerb einer GmbH-Beteiligung durch eine Kapitalerhöhung als Scheingeschäft: wirtschaftliches Eigentum an GmbH-Geschäftsanteilen; Treuhandabrede an GmbH-Geschäftsanteilen; Arbeitnehmerstellung eines faktischen Geschäftsführers; veruntreute Beträge kein Arbeitslohn oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

1. Eine Person, die nicht (mehr) Gesellschafter einer GmbH ist, kann nicht Empfänger einer verdeckten Gewinnausschüttung sein. 2. Der Umstand, dass ein ehemaliger Gesellschafter einer GmbH nach seinem Ausscheiden aus der GmbH jahrelang Untreuehandlungen zu Lasten der GmbH vorgenommen hat und er weiterhin Einfluß auf den Geschäftsführer und die Arbeitnehmer der GmbH ausgeübt hat, ist kein Indiz dafür, dass die Übertragung der Gesellschafterstellung nur zum Schein erfolgt ist. 3. Die Übernahme der im Rahmen einer Kapitalerhöhung einer GmbH neu entstandenen Geschäftsanteile durch eine bisher nicht an der Gesellschaft beteiligte Person kann nicht nach § 41 Abs. 2 AO zu einer anderweitigen Zurechnung der neu entstandenen Geschäftsanteile führen, wenn die Kapitalerhöhung im Handelsregister eingetragen ist.