Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Beteiligten streiten in materiell-rechtlicher Hinsicht darüber, ob der Beigeladenen für die Streitjahre (2006 und 2007) verdeckte Gewinnausschüttungen in Höhe von 50.000 Euro (2006) bzw. 40.000 Euro (2007) als Teil ihrer gewerblichen Einkünfte aus der Beteiligung an der Klägerin zugerechnet werden durften, und in verfahrensrechtlicher Hinsicht darüber, ob der Beklagte aufgrund einer Betriebsprüfung ergangene Feststellungsbescheide für die Streitjahre noch einmal nach § 174 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) ändern durfte, um die Gewinnanteile der Beigeladenen unter entsprechender Erhöhung der gewerblichen Einkünfte der Klägerin um die verdeckten Gewinnausschüttungen zu erhöhen.
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