BFH - Urteil vom 14.03.2017
VIII R 32/14
Normen:
KStG § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 10.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 13014/11

Zurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen im Rahmen eines Treuhandverhältnisses

BFH, Urteil vom 14.03.2017 - Aktenzeichen VIII R 32/14

DRsp Nr. 2017/8444

Zurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen im Rahmen eines Treuhandverhältnisses

1. Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt der Anteilseigner und damit derjenige, dem die Anteile an der Kapitalgesellschaft gemäß § 39 AO zuzurechnen sind. Eine Zurechnung zum Treugeber ist nur bei Vorliegen eines steuerlich anzuerkennenden Treuhandverhältnisses geboten. 2. Eine vGA kann auch ohne Zufluss beim Gesellschafter anzunehmen sein, wenn der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahe stehende Person aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht. 3. Eine vGA an eine dem Gesellschafter nahe stehende Person setzt nicht voraus, dass der Gesellschafter in der vorteilsgewährenden Kapitalgesellschaft eine beherrschende Stellung innehat.

1. Eine Vorabausschüttung des Gewinns einer GmbH ist grundsätzlich der Anteilseignerin bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen. 2. Die Berücksichtigung eines Treuhandverhältnisses und die Zurechnung von Gewinnausschüttungen zu Gunsten des Treugebers setzt voraus, dass eine Treuhandvereinbarung festgestellt werden kann.