FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.01.1997
1 K 1626/95

Zurechnung von Vermietungseinkünften

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.1997 - Aktenzeichen 1 K 1626/95

DRsp Nr. 2001/3202

Zurechnung von Vermietungseinkünften

Eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ist nicht durchzuführen, wenn von mehreren Miteigentümern eines bebauten Grundstücks nur einer als Vermieter auftritt. Die Vermietungseinkünfte sind vielmehr ausschließlich diesem Miteigentümer zuzurechnen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob hinsichtlich der Einkünfte aus dem vermieteten Geschäftsgrundstück in ... für das Streitjahr 1992 eine gesonderte und einheitliche Einkünftefeststellung durchzuführen ist bzw., ob die (negativen) Einkünfte allein der Klägerin zuzurechnen sind.

Die 1947 geborene Klägerin - sie bezeichnet sich als Winzerin - ist die Tochter des am 11. September 1992 verstorbene ... (H.; geboren 1923) . Alleinerbin des H. ist die Beigeladene (Witwe des H.) .